Donnerstag, März 28, 2024

Das türkische Verfassungsgericht zum Fall „Deniz Yücel“

Date:

Das türkische Verfassungsgericht bezeichnet Deniz Yücels (Welt Reporter) Haft als rechtswidrig. Deniz Yücel hatte rund 13 Monate in Haft verbringen müssen, davon neun Monate in Isolationshaft.

Memet Kılıç

Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass Yücels Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit sowie sein Recht auf Meinungsfreiheit durch die Haft verletzt wurden.

Leider kann ich aber den Optimismus, dass das türkische Verfassungsgericht nunmehr unabhängig entscheiden würde, nicht teilen. Viele Journalisten sitzen weiterhin in ähnlich gelagerten Fällen in Haft. Ja, der Journalist Şahin Alpay wurde zwar auch vom Verfassungsgericht freigesprochen und entlassen (Urteil Rnr. 73), jedoch erst, nachdem der Europarat massiv die Türkei kritisiert hatte. Nur die Personen werden vom Verfassungsgericht wundersamer Weise positiv berücksichtigt, die es schaffen, eine internationale Öffentlichkeit zu schaffen.

Im Fall von Yücel war der Druck seitens der Bundesrepublik Deutschland sichtlich zu groß für Erdogan.

Den 58- seitigen Beschluss des Gerichtes habe ich im Schnelldurchlauf gelesen.

Der Beschluss ist durchaus fundiert. Er erörtert die Argumente der Parteien, führt Beweismittel und einschlägige Bestimmungen des internationalen und nationalen Rechts an.

Er kommt zu dem Schluss, dass selbst im Ausnahmezustand die Persönlichkeitsrechte in deren Kern nicht angetastet werden dürfen (Urteil Rnr. 69, 89). Ohne stichhaltige Hinweise auf eine Straftat dürfte niemand in U-Haft genommen werden (Rnr. 90).

Das Gericht weist auf Art. 19 der türk. Verfassung (Urteil Rnr. 73) hin: „Jedermann genießt Freiheit und Sicherheit der Person.

Niemandem darf diese Freiheit entzogen werden, mit Ausnahme der nach Art und Voraussetzungen durch Gesetz bestimmter Fälle…( Verhinderung der Flucht, Verdunkelung von Beweisen oder Einschüchterung von Opfern oder Zeugen – Art. 100 des Gesetz mit Nr. 5271)“

Auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird in Betracht gezogen (Rnr. 73, Unter-Rnr. 87)

Das Gericht stellt fest, dass die Funktion der Presse – nämlich die Verteidigung der Interessen der Gesellschaft- grundlegend eingeschränkt sei, wenn Journalisten verwehrt werde, die Aussagen von Anderen zu zitieren (Urteil Rnr. 76). Im Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass JournalistInnen mit möglichst vielen Menschen Kontakt aufnehmen müssen und darunter auch Personen sein können, die wegen Terrorverdachts gesucht werden. (Rnr. 86)

Das Gericht führt weiter aus, dass der Titel der gegenständlichen Reportage von Yücel mit einem PKK-Funktionär falsch zitiert worden sei (Rnr. 77).

Politische Kritik erfordert ein Höchstmaß an Meinungsfreiheit, stellt das Verfassungsgericht plakativ fest (Rnr. 78, 82).,

Auch die Übersetzungsfehler (vom Deutschen ins Türkische: Ob Öcalan als „Kommandant“ oder Chef der PKK bezeichnet wurde) werden im Urteil erörtert (Rnr. 81, 84)

In mehreren Punkten weist das Gericht darauf hin, dass die Artikel von Yücel seitens der Nebenkläger nicht in der Gesamtheit, sondern nur partiell zur Kenntnis genommen worden seien (Rnr. 83, 84). Mit dieser Begründung verneint das Gericht den Vorwurf der „Propaganda für eine Terrororganisation“.

Das „Genozid an den Armeniern“ wird vom Gericht als „nicht nur in der Türkei sondern auch international als Gegenstand hitziger Debatten“ bezeichnet und „somit darf eine solche Bezeichnung nicht Gegenstand einer Beschuldigung werden“ (Rnr. 85)

Hinsichtlich der Prüfung der Haftdauer stellt das Gericht fest, dass hierfür nicht unbedingt eine mündliche Verhandlung anberaumt werden müsse (Rnr. 120).

Eine überlange Haftdauer dürfe nicht als Strafe missbraucht werden. Dies könne auch nicht dadurch entschuldigt werden, dass für die Haft, zu Unrecht erfolgt sei und eine Entschädigung zur Folge habe. Dies würde Missbrauch Tür und Tor öffnen (Rnr. 128).

Das Verfassungsgericht führt aus, dass die Beschwerde über die Bedingungen im Polizeigewahrsam bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend gemacht werden müssen (Rnr.

Durchsuchungen im Auto und in der Wohnung des Klägers wurden nicht als Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, sondern als rechtmäßig betrachtet, um den wahren Sachverhalt zu ermitteln (Rnr. 147)

Mit der U-Haft wurde – so das Gericht – die Meinungs- und Pressefreiheit verletzt (Rnr. 159).

Paylaş

spot_img

İlginizi çekebilir

Bunlara baktınız mı?
Benzer Başlıklar

Ufuk Çakır: Gedenkveranstaltung im Deutschen Bundestag anlässlich des verheerenden Erdbebens in der Türkei und in Syrien

(Auf Einladung von Max Lucks MdB, Vorsitzender der deutsch-türkischen...

Demokratie verteidigen!

Die "Große Kundgebung für Demokratie und Vielfalt" in Bad...

PRESSEMITTEILUNG: Historischer Meilenstein: Baglama-Lehrfach an der HfMT Köln

Die Zusammenarbeit zwischen der Alevitischen Gemeinde Deutschland (AABF) und...

Pressemitteilung Anerkennung als Freı- Alevıtısche Glaube nsgemeInschaft In ÖsterreIch

Mit der Anerkennung der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als...